Kartellamt: Weitere Zurechtweisung der Post

Ab sofort muss die Deutsche Post AG es unterlassen, die Annahme von gebündelten Briefsendungen von einer Rückzahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Darauf hat das Bundeskartellamt das ehemalige Staatsunternehmen jetzt förmlich hingewiesen.
Redaktion (allg.)
Die Warnung des Bundeskartellamtes hat zur Folge, dass die Deutsche Post AG sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig macht, wenn sie gleichwohl auf einem vertraglichen Rückzahlungsanspruch besteht. Zum Hintergrund: Am 11. Februar dieses Jahres hatte das Bundeskartellamt angeordnet, dass auch private Briefdienstleister Postsendungen vorsortiert ins Netz der Deutschen Post AG einliefern dürfen. Sie müssen hierfür die gleichen Rabatte wie Großkunden erhalten und können so die Portokosten reduzieren. Die Deutsche Post AG hatte daraufhin versucht, die Entscheidung des Bundeskartellamtes auszuhebeln und in ihre Konsolidierer-Verträge eine Rückzahlungsklausel aufgenommen. Hierdurch wurden die Konsolidierer in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Sie hätten das volle Risiko einer eventuellen Rückzahlung zu tragen, obwohl sie Vorleistungen erbringen, die zu entsprechenden Einsparungen der Deutschen Post AG führen. Wie der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e. V. (BIEK) mitteilt, bleibt es der Deutschen Post AG unbenommen, einseitig auf ihre Rechtsmeinung hinzuweisen und einen Rückforderungsvorbehalt für den Fall einer späteren Aufhebung des Kartellamtsbeschlusses anzumelden.(tpi)
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