Iveco: Ausbau der Zusammenarbeit mit Nikola

Erweiterte Kooperation mit eigenen Schwerpunkten: Iveco übernimmt das Joint Venture in Ulm und setzt den Fokus auf die Weiterentwicklung von batterie- und brennstoffzellenelektrischen Sattelzugmaschinen für den europäischen Markt, Nikola erhält die Lizenz für die Iveco S-Way-Technologie für Nordamerika.

2021 wurde das Produktionswerk für die elektrische Sattelzugmaschine Nikola Tre in Ulm eröffnet. (Foto: CNH Industrial)
2021 wurde das Produktionswerk für die elektrische Sattelzugmaschine Nikola Tre in Ulm eröffnet. (Foto: CNH Industrial)
Anna Barbara Brüggmann

Die Iveco Group und die Nikola Corporation möchten Unternehmensangaben zufolge die Zusammenarbeit vertiefen und das jeweilige Know-how für die Einführung lokal emissionsfreier schwerer Lkw der Klasse 8 in Nordamerika und Europa nutzen.

Ziel sei es, batterie- (BEV) und brennstoffzellenelektrische (FCEV) Sattelzugmaschinen für den Regional- und Fernverkehr auf den Markt zu bringen. Nun planen die Unternehmen eigenen Angaben zufolge, eigene Schwerpunkte im Bereich des schweren Straßengüterverkehrs zu setzen:

Die Iveco Group möchte sich laut eigener Aussage auf die weitere Entwicklung und Vermarktung von batterie- und brennstoffzellenelektrischen Sattelzugmaschinen für den europäischen Markt konzentrieren, unter anderem auf die Einführung des Gate- Finanzierungsmodells.

Nikola möchte die Aktivitäten in Nordamerika bündeln und den Kunden einen integrierten Ansatz bieten, der BEV, FCEV und die Wasserstoffinfrastruktur unter der Marke Hyla umfassen soll.

Unternehmensangaben gemäß soll die Iveco Group vollständig das Joint Venture in Ulm übernehmen sowie eine Lizenz zur Weiterentwicklung der Fahrzeugsteuerungssoftware für die gemeinsam entwickelten BEV- und FCEV-Sattelzugmaschinen erhalten.

Nikola wiederum soll die Lizenz für die Iveco S-Way-Technologie für Nordamerika und die Lieferung der Komponenten dafür bekommen und außerdem Miteigentümer des geistigen Eigentums der ersten Generation der eAchse werden.

Die Regelungen stehen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden und der Ausarbeitung von endgültigen Vereinbarungen.

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