Intelligente Tachographen: Frist für Nachrüstung endet bald – Flottenbetreiber müssen handeln

Die Zeit drängt: Flottenbetreiber im grenzüberschreitenden Transportverkehr müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 ihre Fahrzeuge auf den intelligenten Tachographen der zweiten Generation umrüsten. Andernfalls drohen hohe Bußgelder und Stilllegungen. Die Empfehlung: Jetzt handeln und Werkstatttermine sichern.

Wann muss wer was tauschen? Die Fristen für den Austausch des Tachografen. (Grafik: VCO)
Wann muss wer was tauschen? Die Fristen für den Austausch des Tachografen. (Grafik: VCO)
Christine Harttmann

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen im grenzüberschreitenden Transportverkehr keine Fahrzeuge mehr mit veralteten Fahrtenschreibern der ersten Generation unterwegs sein. Bis zum 31. Dezember 2024 müssen daher alle Lkw über 3,5 Tonnen auf den neuen intelligenten Tachographen der zweiten Version umgerüstet werden. Das Technologieunternehmen Continental weist darauf hin, dass andernfalls hohe Geldbußen und im schlimmsten Fall sogar die Stilllegung der Fahrzeuge drohen.

Im Rahmen des EU Mobilitätspakets I wurde festgelegt, dass ab dem Jahreswechsel 2024/2025 alle Lkw, die noch mit einem analogen oder digitalen Tachographen der ersten Generation unterwegs sind, auf die zweite Version des intelligenten Tachographen umgerüstet werden müssen Betroffen sind damit alle älteren analogen und digitalen Geräte. Ausgenommen ist der intelligente Tachograph der ersten Version (G2/V1), zu denen der VDO DTCO 4.0 des Hannoveraner Herstellers zählt.

Strafmaßnahmen bei Verstößen

Wer die Umrüstfrist versäumt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Wird bei einer Kontrolle nach dem 1. Januar 2025 festgestellt, dass ein Fahrzeug noch mit einem veralteten Tachographen ausgestattet ist, wird eine Strafe verhängt, die der Sanktion für das Fehlen eines Tachographen entspricht. In Deutschland beläuft sich das Bußgeld auf 1.500 Euro, in den Niederlanden auf bis zu 4.400 Euro. In einigen Ländern, wie Griechenland, droht sogar die Stilllegung des Fahrzeugs, während in Zypern auch Freiheitsstrafen möglich sind.

Fristen für die Umrüstung im Überblick

Neu zugelassene Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen müssen bereits seit August 2023 mit dem neuen intelligenten Tachographen der zweiten Version auszustatten sein. Die Umrüstung älterer Fahrzeuge muss in mehreren Schritten erfolgen:

31. Dezember 2024: In Fahrzeugen über 3,5 Tonnen müssen für den grenzüberschreitenden Verkehr analoge oder digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation durch den intelligenten Tachographen der zweiten Version ersetzt werden.

18. August 2025: Fahrzeuge mit einem Tachographen der ersten Version (G2/V1) müssen auf den neuen Tachographen der zweiten Version umgerüstet werden.

1. Juli 2026: Auch leichtere Nutzfahrzeuge und Vans im grenzüberschreitenden Verkehr und mit einem Gesamtgewicht von über 2,5 Tonnen müssen mit einem intelligenten Tachographen der zweiten Version ausgestattet werden. Damit müssen erstmals auch Fahrer von kleineren Nutzfahrzeugen unter anderem ihre Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen.

Werkstattkapazitäten bereits ausgelastet

Die Frist rückt also schnell näher. Continental macht darauf aufmerksam, dass viele Werkstätten bereits jetzt stark ausgelastet sind. Besonders Flottenbetreiber, die noch nicht mit der Nachrüstung begonnen haben, sollten daher umgehend einen Werkstatttermin vereinbaren, um Verzögerungen zu vermeiden. In einigen Fällen könnten Flotten ihre Fahrzeuge nach dem 1. Januar 2025 nur noch national einsetzen oder müssten sie sogar stilllegen, bis die Nachrüstung abgeschlossen ist.

Eine effiziente Lösung könnte sein, erklärt Continental, die Nachrüstung mit der regulären Tachographenprüfung nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu kombinieren. Dies spare Zeit und Kosten und sorge dafür, dass die Fahrzeuge schneller wieder einsatzbereit seien.

Für weitere Informationen zur Nachrüstung und den spezifischen Anforderungen für den Einsatz von Tachographen der zweiten Version können sich Flottenbetreiber an die zuständigen Werkstätten und Fachstellen wenden.

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