Viele Beschäftigte haben sich bereits gefragt, ob sie sich während der Arbeitszeit gegen C-19 impfen lassen dürfen. Letztlich haben die Mitarbeiter(innen) nur in Ausnahmefällen einen Anspruch während der bezahlten Arbeitszeit einen Impftermin wahrzunehmen.
Aus juristischer Sicht gilt bei einer Impfung nichts Anderes wie bei einem Arztbesuch, der aus anderen Gründen erfolgt, sprich eine privat motivierte Angelegenheit ist. Allerdings könnte sich nach Einschätzung von Rechtsexperten ein anderer Fall ergeben, wenn das Impfzentrum nur „starre“ Impftermine vergibt. Dann könnte mit Bezug auf den Paragraphen 616 Bürgerliches Gesetzbuch ein Ausnahmefall vorliegen, der den Mitarbeiter legitimiere, so Till Bender vom Deutschen Gewerkschaftsbund, ohne Lohn-/Gehaltsabzug den vereinbarten Impftermin umzusetzen.
Anmerkung: Dass die Belegschaft so schnell wie möglich geimpft wird, ist im Interesse des Arbeitgebers. Daher sollten alle Mitarbeiter(innen) ihre Arbeitgeber umgehend informieren, sobald der Impftermin steht, um zu einer abgestimmten Lösung zu kommen.
Von Eckhard Boecker
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