Im vorliegenden Fall wurde dem Beklagten – so die Rechtsexperten – bei der Anmietung eines Transporters mit einer Gesamthöhe von 2,66 Metern mitgeteilt, dass das Fahrzeug an der Rückgabestation „München-Ost“ wieder abzugeben sei. Die Parkplätze befinden sich dort in einer Tiefgarage, an deren Einfahrt die zulässige Durchfahrtshöhe von 3,70 Metern ausgewiesen ist.
Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt angezeigt ist, beträgt auch im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter. Dort weist ein Schild mit Firmenaufschrift nach links zu den Parkplätzen der Klägerin. Folgt man dem Schild, führt eine Rampe – bei gleicher Deckenhöhe - in den hinteren Parkgaragenbereich.
Die Höhe der Parkhausdecke verjüngt sich durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte derart, dass die zulässige Durchfahrtshöhe lediglich 1,98 Meter beträgt. Gekennzeichnet ist dies einen an der Decke aufgehängten rot-weiß gestreiften schmalen Balken mit entsprechender Beschriftung.
Am Rückgabetag fuhr der Beklagte mit dem gemieteten Fahrzeug in die Tiefgarage, übersah dann die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter und fuhr in den hinteren Bereich der Tiefgarage ein. Der Transporter blieb mit der Dachkonstruktion an Leitungen stecken, das Fahrzeugdach wurde eingedrückt.
Nach den Mietbedingungen entfällt die vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit des Mieters. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife. Das Gericht gab ihm Recht und berücksichtigte vor allem, dass dem Beklagten die Tiefgarage als Rückgabeplatz für den gemieteten Transporter genannt wurde, obgleich sie nicht dazu geeignet war, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben. Denn sämtliche von der Klägerin genutzten Bereiche der Tiefgarage seien aufgrund der Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar.
Der Beklagte habe darauf vertraut, dass die Garage ein für ihn passender Rückgabeort sei. Er sei dem Firmenschild gefolgt und habe dabei die geänderte Höhenbegrenzung übersehen. Es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, der Beklagte habe noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten müsse, erläutern die Arag-Experten. (AG München, Az.: 412 C 24937/17, rechtskräftig).
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