Gesetzesnovelle: Rettungsgasse wo und wann bilden
Der Gesetzestext (§ 11, Abs. 2 StVO) verpflichtet Fahrzeuge dazu, dass sie sobald sie „auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden“, zwischen dem „äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden“. Damit werde klargestellt, wo genau und ab welcher Fließgeschwindigkeit des Verkehrs eine Rettungsgasse zu bilden ist, so der ARCD. Die alte Formulierung sei weniger präzise gewesen, was in der Praxis immer wieder zu Problemen geführt habe – insbesondere auf Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung.
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