Gefahrgut: Neue Vereinbarung über die Beförderung beschädigter Lithium-Batterien
Nach Kapitel 3.3 ADR SV 376 dürfen Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie stark beschädigt oder defekt sind, nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden. Durch die Vereinbarung wird diese Anforderung nun gelockert. Denn die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), die in Deutschland die zuständige Behörde ist, darf zukünftig auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine ADR-Vertragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen. Voraussetzung sei jedoch, dass diese in Übereinstimmung mit den gemäß dem ADR, IMDGCode oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt wurde, heißt es in einem Rundschreiben des DSLV. Diese Vereinbarung gelte bis 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegengezeichnet und nicht widerrufen haben.
Die beteiligten ADR-Vertragsparteien können unter www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html abgerufen werden.
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