Fristlose Kündigung rechtswirksam zustellen

Beim Kündigungsschreiben sollte ein Arbeitgeber für die Zustellung einen Boten beauftragen, der den Einwurf bildlich mit Zeitangabe dokumentieren lässt. 

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob einem gekündigten Mitarbeiter die fristlose Kündigung rechtzeitig zugegangen ist. Der Arbeitgeber mit Firmensitz in Baden-Baden behauptete, dem in Frankreich wohnenden Ex-Mitarbeiter das Kündigungsschreiben am 27. Januar 2017 um 13:25 Uhr in seinen Briefkasten geworfen zu haben.

Laut dem Ex-Mitarbeiter habe er die Kündigung allerdings erst einen Tag später erhalten und daher seine Kündigungsschutzklage noch rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben.

Das Landesarbeitsgericht schloss sich in seinem Urteil jedoch der Schilderung des Arbeitgebers an, das BAG teilte diese Entscheidung am 22. August 2019 jedoch nicht (AZ: 2 AZR 111/19). Laut dem Bundesarbeitsgericht habe das LAG die lokalen Zeiten der Postzustellung nicht berücksichtigt, bei denen die regionalen Besonderheiten beachtet werden müssten.

Zudem war das BAG der Auffassung, dass sich aus den gewöhnlichen Arbeitszeiten der Leute keine Rückschlüsse auf die überwiegenden Gepflogenheiten zur Briefkastenleerung ableiten lassen. Zudem hätten 50 Prozent der Bevölkerung flexible Arbeitszeiten oder seien in Teilzeit beschäftigt.

Von Eckhard Boecker             

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