Fehmarnbelt: Feste Querung erneut auf dem Prüfstand

Die EU-Wettbewerbshüter prüfen noch einmal die öffentliche Finanzierung der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Deutschland und Dänemark.

Die EU-Kommission hat noch nicht das endgültige Wort über die Femarnbeltquerung gesprochen | Foto: NakNakNak auf Pixabay
Die EU-Kommission hat noch nicht das endgültige Wort über die Femarnbeltquerung gesprochen | Foto: NakNakNak auf Pixabay

Die EU-Kommission hat eine eingehende Prüfung eingeleitet, um festzustellen, ob das Modell für die öffentliche Finanzierung der festen Verbindung zwischen Deutschland und Dänemark, der sogenannten Femarnbeltquerung und der dazugehörigen Schienen- und Straßenanbindung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Nachdem das Gericht der Europäischen Union einen früheren Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Finanzierung für nichtig erklärt hatte, kommt es nun zu einer erneuten Prüfung. Dazu EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager:

„Die Fehmarnbeltquerung trägt zur grenzübergreifenden Integration der beiden Regionen bei, die sie verbindet. Die Kommission hatte bereits im Jahr 2015 Maßnahmen genehmigt, mit denen die Finanzierung der Querung unterstützt werden sollte. Das Gericht der Europäischen Union erklärte diesen Beschluss jedoch für nichtig, da es der Auffassung war, dass die Kommission eine eingehende Untersuchung hätte einleiten müssen."

Die nun eingeleitete Untersuchung biete allen Interessenträgern Gelegenheit zur Stellungnahme, sodass die Kommission dann in voller Kenntnis der Sachlage einen neuen, abschließenden Beschluss erlassen kann.

Die Feste Querung ist für die Vollendung der zentralen Nord-Süd-Achse zwischen Mitteleuropa und Skandinavien von entscheidender Bedeutung. Sie umfasst einen rund 19 Kilometer langen Unterwassertunnel mit einer elektrifizierten, zweigleisigen Bahnstrecke und einer vierspurigen Autobahn sowie die entsprechende Schienen- und Straßenanbindungen an Land. Der Tunnel verbindet Rodby auf der dänischen Insel Lolland und Puttgarden in Deutschland.

Der zwischen Dänemark und Deutschland geschlossene Staatsvertrag sieht vor, dass Dänemark alleiniger Eigentümer der Festen Querung wird und das volle Finanzierungsrisiko für diese Infrastruktur sowie für den Ausbau der dänischen Hinterlandanbindung per Straße und Schiene trägt. Deutschland ist für die Finanzierung und den Ausbau seiner eigenen Hinterlandanbindungen zuständig und deshalb von dieser Untersuchung der Kommission nicht betroffen.

In Dänemark wurden zwei öffentliche Unternehmen mit Planung, Bau und Betrieb des Vorhabens betraut. Es handelt sich dabei um Femern Landanlag für die dänische Hinterlandanbindungen und Femern für die Feste Querung.

Im Juli 2015 genehmigte die Kommission das öffentliche Finanzierungsmodell für die Feste Fehmarnbeltquerung zwischen Dänemark und Deutschland gemäß den EU-Beihilfevorschriften. Die Kommission vertrat dabei die Auffassung, dass die Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von Femern Landanlag für Planung, Bau und Betrieb der Hinterlandanbindungen in Dänemark keine staatlichen Beihilfen darstellen. Offengelassen wurde, ob die öffentlichen Finanzierungsmaßnahmen, die Femern ausschließlich für Planung, Bau und Betrieb der Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt gewährt wurden, staatliche Beihilfen darstellten. Die Kommission ging davon aus, das diese in jedem Fall mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen, da sie die Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse förderten.

Nachdem die Reedereien Scandlines und Stena Lines ein Rechtsmittel eingelegt hatten, erklärte das Gericht der Europäischen Union den Kommissionsbeschluss von 2015 im Dezember aus verfahrensrechtlichen Gründen teilweise für nichtig. Das Gericht bestätigte den Kommissionsbeschluss bezüglich der Femern Landanlag gewährten Finanzierung für die Hinterlandanbindung, stellte jedoch fest, dass die Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften ein förmliches Prüfverfahren hätte einleiten müssen, um die Maßnahmen zu bewerten, die Dänemark Femern vor Erlass des Beschlusses gewährt hatte.

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