Fallstricke in Aufhebungsverträgen

Bei einem Abhebungsvertrag müssen beide Vertragsparteien die genauen rechtlichen Bestimmungen einhalten, ansonsten ist der Vertrag unwirksam.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Mit einem Aufhebungsvertrag treffen der Transportunternehmer und sein Mitarbeiter die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin beendet wird. Der Transportunternehmer zahlt dem Mitarbeiter dann kein Gehalt mehr. Gleichzeitig ist der Mitarbeiter von seiner Leistungspflicht befreit.

Wenn der Transportunternehmer mit einem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag schließen will, so ist dies gemäß Paragraph 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur schriftlich möglich. Selbst, wenn der Aufhebungsvertrag in Anwesenheit eines Zeugen mündlich geschlossen wurde, ist er rechtsunwirksam. Außerdem erfüllt auch kein vom Transportunternehmer und Mitarbeiter unterschriebenes Telefax die gesetzlichen Regelungen.  

Zeichnet der Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag, ist es wissenswert, dass die Agentur für Arbeit für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld nach Paragraph 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) sperren könnte. Denn ein Aufhebungsvertrag führt dazu, dass der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers entfällt. Wenn der Aufhebungsvertrag von beiden Parteien gezeichnet wurde, kann er grundsätzlich nicht widerrufen werden, jedoch ist er in Ausnahmefällen rechtlich aufhebbar.

Dies kann zum Beispiel geschehen, indem der Mitarbeiter den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums nach Paragraph 119 BGB afechtet. Anfechtung heißt, der Mitarbeiter hätte ihn bei exakter Kenntnis des Vertragsinhalts nicht unterschrieben. Eine weitere Möglichkeit der Anfechtung ist gegeben, wenn der Mitarbeiter unter Druck gesetzt oder getäuscht wurde, um zu zeichnen, so Paragraph 123 BGB. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber mit Klage auf Schadensersatz droht, wenn der Mitarbeiter den Aufhebungsvertrag nicht zeichnet.    

Von Eckhard Boecker

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