Fahrverbot: Sperrzeit für Arbeitslosengeld

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis kann ein Fahrer im Falle einer Kündigung laut einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart nicht sofort mit dem Erhalt des Arbeitslosengelds rechnen.

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Daniela Sawary-Kohnen

Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens in Kraft treten. Das hatte das Sozialgericht (SG) Stuttgart am 30. September 2019 entschieden (AZ: S 3 AL 6956/18).

Im konkreten Fall stritten die Beteiligten über die Verhängung einer Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens des Klägers im Rahmen seiner letzten Beschäftigung. Der Kläger war zuletzt als Taxifahrer beschäftigt. Mit Strafbefehl des AG Schwäbisch Hall wurde dem Kläger eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in seinem Privatfahrzeug zur Last gelegt. Er bremste vor dem Verlassen des Unfallorts zunächst ab und wendete sich mit einem entschuldigenden Handzeichen an das Unfallopfer, das er in den Straßengraben abgedrängt hatte. Nachdem der Kläger seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Rechtsfolgen beschränkte, wurde er zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.000 Euro verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde entzogen und der Führerschein eingezogen.

Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Hinblick auf seinen Führerscheinverlust gekündigt hatte und der Kläger Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit sowie die Minderung des Anspruchs um 90 Tage fest. Das Beschäftigungsverhältnis sei vom Arbeitgeber wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers gelöst worden. Das vertragswidrige Verhalten sei darin zu sehen, dass ihm seine Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Der Kläger habe die Fahrerlaubnis zwar nicht während der Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer verloren, er müsse als Berufsfahrer jedoch eine besondere Sorgfalt im Straßenverkehr walten lassen.

Der Kläger war der Auffassung, seinen Arbeitsplatz nicht schuldhaft verloren zu haben und der Arbeitgeber unterliege nicht dem Kündigungsschutz. Zudem sei er ohne Tätigkeitsbeschreibung beschäftigt gewesen und dort Taxi gefahren. In seinem Arbeitsvertrag sei nicht geregelt gewesen, dass er einen Führerschein haben müsse.

Das SG Stuttgart hatte die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die für eine Sperrzeitverhängung notwendige grobe Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis eine nur vorsätzlich begehbare Verkehrsstraftat war, wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.

Dass der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Taxifahrer sei, sei ohne weiteres erkennbar. Und dass im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich festgehalten sei, dass der Taxifahrer einen Führerschein haben müsse, genüge nicht, um den Vorwurf der grob fahrlässig verursachten Arbeitslosigkeit auszuschließen.

Die Begehung einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, die zum Verlust der für ein Beschäftigungsverhältnis erkennbar notwendigen Fahrerlaubnis führe, könne die Feststellung eines versicherungswidrigen Verhaltens nach Paragraph 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Form der grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch vorsätzliches arbeitsvertragswidriges Verhalten rechtfertigen.

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