Fahrradkuriere: Anspruch auf Drahtesel und Handy

Für die Arbeit notwendige Betriebsmittel hat der Arbeitgeber laut dem Landesarbeitsgericht Hessen an die Arbeitnehmer zu stellen, da diese bei eigener Beschaffung ansonsten benachteiligt werden.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Die beiden Kläger des vorliegenden Rechtsstreits waren beim Lieferservice Lieferando beschäftigt. Deren Hauptfunktion war es, bestellte Lebensmittel und Getränke beim rechtmäßigen Empfänger anzuliefern. Beide Mitarbeiter fühlten sich nicht verpflichtet, ihr eigenes Mobilfunktelefon zu benutzen, was durch die Internetnutzung zum Datenvolumenverbrauch geführt hätte.

Zudem war einer der beiden Kurierfahrer der Ansicht gewesen, dass ihm das Lieferunternehmen ein Fahrrad zur Verfügung zu stellen habe. In einem separaten Vertrag wurde geregelt, dass die Fahrer für zu nutzendes Firmenequipment ein Pfand von 100 Euro zahlen müssen. Zum Equipment gehörte aber weder ein mobiles Telefon noch ein Drahtesel. Ein Telefon sei jedoch zwingend erforderlich gewesen, um die App des Lieferunternehmens zu nutzen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen urteilte schließlich zu Gunsten der beiden Kläger (AZ: 14 Sa 306/20 und 14 Sa 158/29).

Das LAG gelangte zur Überzeugung, dass die Kurierfahrer mit Bezug auf die geschlossenen Arbeitsverträge benachteiligt würden, wenn sie sich die notwendigen Arbeitsmittel auf eigene Kosten beschaffen müssten. Betriebsmittel habe der Arbeitgeber zu stellen, was sich aus den Paragraphen 611 a, 615 Satz 3, 618 Bürgerliches Gesetzbuch ergebe, dies in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Zudem trage dieser das „Risiko“, dass die Betriebsmittel einsatzbereit seien.    
 

Von Eckhard Boecker

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