DSGVO: Wann die GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen unzulässig ist

Eine GPS-Überwachung von Dienstfahrzeugen ist nur dann zulässig, wenn sie für den Betriebszweck erforderlich ist oder die Mitarbeiter ihr wirksam zugestimmt haben, so die D.A.S.-Rechtsexperten.

(Symbolbild: Pixabay)
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Anna Barbara Brüggmann

Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes ist für Unternehmen nicht nur gegenüber den Kunden, sondern auch gegenüber den Mitarbeitern verpflichtend. Dienstfahrzeuge dürfen demnach nur per GPS geortet werden, wenn dies für Betriebszweck erforderlich ist oder die Beschäftigten dem wirksam zugestimmt haben, darauf verweist Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), mit Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen einen Teil des Fuhrparks mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Jedes Fahrzeug war, so die Rechtsexpertin, namentlich dem konkreten Benutzer zugeordnet, speicherte gefahrene Strecken mit Start und Ziel sowie den Status der Zündung. Das System habe sich nur aufwändig deaktivieren lassen, eine Ausschalttaste sei nicht vorhanden gewesen.

Eine ehemalige Mitarbeiterin habe die Datenschutzbehörde darüber informiert. Auf Nachfrage der Behörde habe das Unternehmen angegeben, die GPS-Überwachung dazu zu verwenden, Touren zu planen, Mitarbeiter zu koordinieren, Nachweise gegenüber Kunden zu erbringen, die Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen sowie gestohlene Fahrzeuge wiederzufinden. Das System diene darüber hinaus dazu, die Einhaltung des Wochenendfahrverbots und des Verbotes von Privatfahrten zu überprüfen. Entsprechende Vereinbarungen mit den Mitarbeitern bezüglich der Überwachung lägen vor.

Nach Auskunft des D.A.S.-Leistungsservice habe dies der Behörde nicht ausgereicht. Das Unternehmen sei dazu aufgefordert worden, die personenbezogene Ortung während der Arbeitszeit einzustellen. Im Falle eines konkreten Diebstahls sei hingegen die Ortung des jeweiligen Fahrzeugs erlaubt. Das Unternehmen ging jedoch gerichtlich gegen den Bescheid vor.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab der Datenschutzbehörde Recht. Der Anteil der überwachten Fahrzeuge und die Anzahl der durchgeführten Ortungen (drei- bis viermal im Jahr) sei dem Gericht zufolge zu gering sei, um damit Touren zu planen. Die Koordination der Mitarbeiter könne per Mobiltelefon erfolgen. Die Kontrolle des arbeitsvertraglichen Verbots von Privatfahrten sah das Gericht ebenfalls als unnötig, so die Juristin.

Der Arbeitgeber dulde diese in Wirklichkeit, der geldwerte Vorteil würde für die Mitarbeiter nach der 1-Prozent-Regelung versteuert – wie üblicherweise, wenn solche Fahrten erlaubt seien. Wolle der Arbeitgeber bestimmten Arbeitnehmergruppen die Privatnutzung nicht erlauben, sei dies auch per Fahrtenbuch oder durch Abgeben des Autoschlüssels möglich. Zum Zwecke des Arbeitsnachweises gegenüber Kunden sowie zur Vorbeugung eines Diebstahls seien die GPS-Daten zudem ungeeignet.

Bei der Vereinbarung, mit der die Mitarbeiter der GPS-Überwachung zugestimmt hatten, seien die Formulierungen dem Gericht zufolge zu unklar gewesen, so die Juristin. Der Zweck der Datensammlung sei nicht eindeutig, fehlen würde zudem der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis, dass die Arbeitnehmer ihre Einwilligung widerrufen dürfen. Letztendlich erklärte das Gericht den Bescheid der Behörde für wirksam.(Verwaltungsgericht Lüneburg, Az. 4 A 12/19)

„Betriebe dürfen die Bewegungen von Außendienstmitarbeitern nicht lückenlos per GPS-Ortung überwachen, wenn es dafür keinen nachvollziehbaren Grund gibt“, so die D.A.S.-Expertin.

Der Arbeitgeber müsse gegenüber der Datenschutzbehörde sehr genau begründen können, warum gewisse Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten aus seiner Sicht erforderlich sind. „Die Einverständniserklärungen müssen der gültigen Rechtslage entsprechen. Danach haben Beschäftigte zum Beispiel das Recht, eine erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten nachträglich zu widerrufen“, erläutert die Rechtsexpertin.

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