Corona-Pandemie: Regierung erlässt Ausnahmen bei Lenk- und Ruhezeiten

Vor dem Hintergrund der Verbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung entschieden, Ausnahmen von den täglichen Lenkzeiten und der wöchentlichen Ruhezeit zuzulassen.

Bei wichtigen Transporten können Fahrer jetzt länger hinterm Steuer sitzen. (Foto: Planet_Fox/Pixabay)
Bei wichtigen Transporten können Fahrer jetzt länger hinterm Steuer sitzen. (Foto: Planet_Fox/Pixabay)
Christine Harttmann

Die Ausnahmen gelten zunächst bis einschließlich 17. April 2020 für den Werkverkehr und den gewerblichen Güterverkehr. Fahrerinnen und Fahrer dürfen demnach in bestimmten Fällen von den gesetzlich geltenden Lenk- und Ruhezeiten abweichen.

Wer Waren des täglichen Bedarfs, Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie oder Treibstoffe befördert, darf seine tägliche Lenkzeit höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden. Allerdings muss er dabei die höchstzulässige Lenkzeit von 56 Stunden pro Woche beziehungsweise 90 Stunden pro Doppelwoche einhalten.

Außerdem ist es den Fahrerinnen und Fahrer ausnahmsweise erlaubt, dass sie zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen. Sie müssen dann allerdings in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten nehmen, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Wer seine Ruhezeit zweimal hintereinander reduziert, muss zum Ausgleich seine nächste Ruhezeit noch vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einlegen.

Alle dies Ausnahmen gewährt das BAG allerdings nur unter der Prämisse, dass dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere sei vor Fahrtantritt zu prüfen, ob „der Fahrer in der Lage ist, die vorgesehene Beförderung durchzuführen“. Das Bundesamt berücksichtigt die vorgenannten Ausnahmeregelungen bei allen Fahrzeugen unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht.

Diese Maßnahme verfolge, ebenso die anderen Maßnahmen zur Flexibilisierung des Warenverkehrs, ausschließlich den Zweck, die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten, heißt es dazu aus dem Bundesverkehrsministerium, das auch Erleichterungen bei der Kabotage-Regeln erlassen hat.

Bereits am 13. März hatte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer das Sonn- und Feiertagsfahrverbot aufgehoben, indem er das BAG bat, on den Möglichkeiten der Anwendung des Opportunitätsprinzips Gebrauch zu machen. Zunächst bis einschließlich 5. April 2020 soll das BAG von einer Kontrolle des Sonn- und Feiertagsfahrverbots abzusehen, soweit und solange Versorgungsengpässe für Waren aufgrund der Folgen der Ausdehnung des Coronavirus bestehen.

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