28.04.2021
Das deutsche Recht regelt unter anderem in den Paragraphen 611 Absatz 1, 242 Bürgerliches Gesetzbuch, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ermöglicht, seine Arbeit im Unternehmen aufzunehmen. Dies verweigerte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter im vorliegenden Fall. Er durfte das Firmengelände nicht betreten, weil er sich keinem Corona-Schnelltest unterziehen wollte.
Dagegen zog der Mitarbeiter in einem Eilverfahren vor das Arbeitsgericht Offenbach. Er meinte, dass der Arbeitgeber sein „Recht auf Selbstbestimmung“ verletze, was weder durch ein einseitiges „Direktionsrecht“ noch durch eine Betriebsvereinbarung gerechtfertigt sei. Das Arbeitsgericht teilte die Begründung des Klägers nicht und wies den Eilantrag des Mitarbeiters zu Gunsten des Arbeitgebers ab (AZ: 4 Ga 1721). Der Mitarbeiter habe gegenüber dem Gericht die „Eilbedürftigkeit“ einer umgehenden Entscheidung nicht bewiesen. Darüber hinaus meinte das Arbeitsgericht, ein „besonderes, eiliges Beschäftigungsinteresse“ sei nicht feststellbar.
Eckhard Boecker
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