Bußgeld: Taschenrechner am Steuer verboten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Taschenrechner während der Fahrt nicht benutzt werden darf.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Wenn ein Lkw-Fahrer mit einem Taschenrechner in der Hand erwischt wird, muss er mit einem Bußgeld rechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (AZ: 4 StR 526/19) entschieden.

Demnach darf ein Taschenrechner hinter dem Steuer nicht benutzt werden. Denn ein Taschenrechner unterliege durchaus der Vorschrift des Paragraph 23 Abs. 1a StVO, so die Urteilsbegründung. Der Taschenrechner sei ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift, welches der Information diene.

Für das Mobiltelefon war dieses Verbot den meistern Fahrern bekannt. Für andere elektronische Geräte war der Gesetzestext bisher allerdings nicht eindeutig definiert.

Der BGH musste im konkreten Fall bewerten, ob die Nutzung eines Taschenrechners durch einen Autofahrer während der Fahrt einen Verstoß gegen Paragraph 23 Abs. 1a StVO darstellt. Denn ein Immobilienmakler aus Nordrhein-Westfalen wurde 2018 mit einem Taschenrechner in der Hand geblitzt. Im Februar 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Lippstadt zu einer Geldstrafe von 147,50 Euro. Der Makler legte Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Das hatte in einem ähnlichen Fall anders entschieden. Da beide Oberlandesgerichte unterschiedlich urteilten, ging der Fall zum BGH.

Bis zu einer Änderung der Straßenverordnung 2017 war lediglich die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Anschließend wurde das Verbot ausgeweitet und andere elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information sowie Organisation dienen, mit einbezogen. Unterhaltungselektronik sowie Navigationsgeräte gehören auch dazu. Diese Geräte dürfen nur genutzt werden, wenn sie weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden.

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