Wenn Lkw-Fahrer einen Strafzettel im Ausland erhalten, sollten sie diesen am besten zügig und an Ort und Stelle bezahlen, empfiehlt der ADAC. Die Angelegenheit einfach auszusitzen sei keine gute Idee, da die Strafen mittlerweile aus allen EU-Staaten nachträglich in Deutschland vollstreckt werden könnten. Daher sollten ausländische Bußgeldbescheide auf ihre Richtigkeit und Plausibilität geprüft und danach unverzüglich bezahlt werden, so der Automobil-Club.
Viele Länder würden zudem teils hohe Rabatte gewähren, wenn die Geldbuße zügig bezahlt würde. Je nach Land und Art des Verkehrsverstoßes könnten bis zu 50 Prozent nachgelassen werden. Bei fehlerhaften Bußgeldbescheiden oder Missverständnissen sollten Betroffene einen juristischen Rat einholen.
Wenn ein Strafzettel hingegen nicht bezahlt wurde, übergeben die ausländischen Behörden die Angelegenheit an das Bundesamt für Justiz in Bonn, das für die nachträgliche Eintreibung von Bußgeldern zuständig ist. Eingetrieben werden laut ADAC grundsätzlich nur Geldbeträge ab einer Grenze von 70 Euro mit Ausnahme von Österreich, wo die Grenze bei 25 Euro liegt. Darin inbegriffen sind das Bußgeld sowie anfallende Verwaltungskosten.
Erhöhte Vorsicht ist laut ADAC geboten, wenn man wegen eines Verkehrsverstoßes im Ausland Post von einem ausländischen Anwalt oder Inkasso-Unternehmen erhält. In den vergangenen Jahren seien jeweils rund eine halbe Million Deutsche auf diesem Wege zur Kasse gebeten worden, meist mit sehr hohen zusätzlichen Gebühren.
So hätten kroatische Anwälte beispielsweise ein Geschäftsmodell entwickelt, bei dem sie von deutschen Fahrern Geldbeträge wegen Parkverstößen einforderten, die das 20-fache über den ortsüblichen Tarifen liegen würden. Der ADAC rät Betroffenen daher, gegen diese überzogenen Forderungen in jedem Fall Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls einen Anwalt einzuschalten.
Wer wegen eines Auslandsknöllchens einen Mahnbescheid oder eine Nachricht vom Gerichtsvollzieher erhält, benötige umgehend anwaltliche Unterstützung, um eine Vollstreckung hierzulande eventuell noch abzuwehren.
Auch wenn ein Bußgeld in Deutschland nicht vollstreckt werden könne, gibt der Automobil-Club zu Bedenken, dass in manchen Ländern Bußgelder erst nach Jahren verjähren. Wer zum Beispiel ein Bußgeld aus Italien nicht bezahle, könne bis zu fünf Jahre lang in Italien in finanzielle Haftung genommen werden, wenn bei einer Kontrolle festgestellt würde, dass noch eine Rechnung offen sei.
Ein im Ausland verhängtes Fahrverbot hingegen kann immer nur im jeweiligen Land durchgesetzt werden. Auch Punkte in der Flensburger Verkehrssünderdatei gibt es bei Verkehrsverstößen im Ausland nicht.
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