BALM: Lkw-Maut ab 3,5 t und Handwerkerausnahme
Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht vor, dass ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, mautpflichtig werden.
Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit – darauf verweist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).
Dies hänge von der konkreten Fahrt und den beförderten Gütern ab:
Die Handwerkerausnahme gilt laut BALM, wenn das Fahrzeug von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebs gefahren wird und Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind, oder wenn es handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.
Alle in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführten Berufe sowie in Deutschland anerkannte Ausbildungsberufe mit einem dem Handwerksberuf vergleichbaren Tätigkeitsprofil würden die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung erfüllen.
Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe, so die weiteren Ausführungen.
Auf der Toll Collect-Website können Handwerksbetriebe Fahrzeuge mit mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen tzGm melden, die unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme unterwegs.
Mit diesen Informationen könnten Mautkontrollen dann so ausgerichtet werden, dass Ausleitungen und behördliche Verfahren minimiert werden, heißt es.
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