BAG: Hilfstransporte in die Katastrophengebiete sind mautbefreit

Die Befreiung gilt für Transporte an Sammel- und Verteilstellen in den betroffenen Gebieten.

(Foto: Twitter/Polizei Thüringen)
(Foto: Twitter/Polizei Thüringen)
Christine Harttmann

Aus ganz Deutschland und sogar aus dem benachbarten Ausland kommen die Hilfstransporte in die Katastrophengebiete. Nun hat das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) mitgeteilt, dass diese Hilfstransporte von der Maut befreit werden können. Nur zwei Voraussetzungen müssten gegeben sein. Zum einen müssen es einen Aufruf von Städten, Gemeinden, Feuerwehren, Vereinen oder Hilfsorganisationen geben zu Lebensmittel- und Sachspenden für die Bevölkerung in den betroffenen Regionen. Zum anderen müssten die Lebensmittel- und Sachspenden an Sammel- und Verteilstellen geliefert werde, die diese an die betroffene Bevölkerung mit gemeinnütziger oder mildtätiger Zielsetzung ausgeben.

Das BAG weiß darauf hin, dass im Katastrophenfall ausnahmsweise auch dann von einem gemeinnützigen Zweck ausgegangen werden könne, wenn dieser Aufruf rein privat organisiert sei und nicht von einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation kommen. Allerdings müssten die Hilfslieferungen an die Bevölkerung im Allgemeinen und nicht gezielt an einen speziellen Personenkreis, wie Verwandte, Bekannte gehen Freunde. In jedem Fall muss die Ausgabe der Hilfsgüter an die notleidende Bevölkerung über Sammel- und Verteilstellen erfolgen, die die humanitäre Hilfsgüterlieferung mit gemeinnütziger oder mildtätiger Zielsetzung verteilen.

Fahrer, die die Mautbefreiung in Anspruch nehmen sollten als Nachweis eine Liste der geladenen humanitären Hilfsgüter – Lebensmittel, Hygieneartikel, Kleidung, Decken, Möbel … – mitführen, auf der auch die Sammel- oder Verteilstelle aufgeführt ist.

Leerfahrten in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten, wie Fahrt zurück zum Sitz der Firma, die den Lkw für den Hilfstransport zur Verfügung gestellt hat, sind ebenfalls mautbefreit. Eventuell vorbereitende Fahrten, wie Einsammelfahrten von Lebensmittel- und Sachspenden, vor dem eigentlichen Hilfstransport bleiben hingegen mautpflichtig.

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