Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, das Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
Christine Harttmann

Das einfache Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Dass Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt gehören, bestätigte das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung. Demnach kann der Arbeitnehmer, wenn er mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden ist, nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

Im aktuellen Fall leitete der Kläger einen Baumarkt der Beklagten. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: „Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“

Der Kläger vertrat die Auffassung, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ In erster Instanz gab das Arbeitsgericht der Klage statt, auf die Berufung der Beklagten hin wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab.

In der darauf erfolgten Revision hatte der Kläger vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls keinen Erfolg. Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber oft persönliche Empfindungen ausdrückten, seien nicht „beurteilungsneutral“, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren, so das Gericht. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliere und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stünden, sei der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen.

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