Arbeitsrecht: Kündigung für alkoholkranken Lkw-Fahrer trotz Unfall unwirksam

Ein Lkw-Fahrer verursachte auf der Autobahn schuldhaft einen Verkehrsunfall. Zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme hatte er 0,64 Promille Alkohol im Blut. Bei dem Verkehrsunfall wurde der Unfallgegner verletzt. Der Berufskraftfahrer wurde von seinem Arbeitgeber - bei dem ein generelles Alkoholverbot während der Arbeitszeit bestand - fristlos gefeuert.
Redaktion (allg.)

Am 12. August 2014 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, dass die fristlose wie auch die hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung unwirksam gewesen sei (Az. 7 Sa 852/14). Dem Lkw-Fahrer treffe „kein Schuldvorwurf“, da er unstreitig zum Unfallzeitpunkt alkoholsüchtig gewesen sei. Entscheidend sei fürs LAG, ob der Lkw-Fahrer auch zukünftig nicht mehr in der Verfassung wäre, seinen Job als Fahrer „ordnungsgemäß“ nachzukommen.

Das LAG glaubte dem Lkw-Fahrer, dass er trotz einer generell hohen Rückfallquote von rund 50 Prozent zukünftig seinen Job gewissenhaft ausüben werde, da er zu einer Therapie bereit ist und diese bereits begonnen hat. Schließlich meinte das LAG, dass auch die damit verbundenen Fehlzeiten des Lkw-Fahrers nicht als Argument ausreichen würden, die Kündigung zu rechtfertigen. Dem Arbeitgeber wäre es zuzumuten gewesen, den Lkw-Fahrer abzumahnen, so das LAG. Eine entsprechende Abmahnung war jedoch nicht erfolgt.

(boe)
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