Arbeitskammer: Fakten rund um den Betriebsausflug

(dpa/tmn) In vielen Unternehmen steht er jährlich an: der Betriebsausflug. Was aber, wenn man nicht teilnehmen kann oder möchte? Und zählt die Veranstaltung eigentlich als Arbeitszeit?

Symbolbild: Pixabay
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Nadine Bradl

Die Teilnahme am Betriebsausflug ist freiwillig. Jeder kann, aber niemand muss mitmachen. Ebenso wenig darf jemand benachteiligt werden, weil er oder sie nicht dabei ist. Darauf weist die Arbeitskammer des Saarlandes hin.

Findet der Ausflug während der regulären Arbeitszeit statt, müssen diejenigen, die nicht teilnehmen, in der Zeit arbeiten können. Ist das nicht möglich, bekommen sie die Zeit trotzdem normal vergütet. Mit Interessenvertretungen kann es hier innerhalb eines Betriebs allerdings andere Regelungen geben.

Arbeitszeit muss bezahlt werden - aber wann ist Arbeitszeit?

Für alle, die mitkommen, gilt: Auch sie werden bezahlt - jedoch nur für die Zeit, die in der regulären Arbeitszeit liegt. Was darüber hinausgeht, wird nicht vergütet, und es entstehen dadurch auch keine Überstunden. Das trifft ebenso zu, wenn der Ausflug komplett in der arbeitsfreien Zeit stattfindet. Wenn also zum Beispiel ein Betrieb, in dem nur wochentags gearbeitet wird, der Ausflug aufs Wochenende gelegt wird.

Übrigens: Wird man krank, muss man sich an einem Betriebsausflugstag wie sonst auch krankmelden. Das betrifft Teilnehmende ebenso wie nicht Teilnehmende.

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