Arag-Rechtstipp: Tempolimits und Feier- versus Werktage

Zeitlich von Montag bis Freitag begrenzte Tempolimits gelten auch an Feiertagen, wenn diese auf einen eigentlichen Werktag fallen, erklären die Arag-Rechtsexperten. Daher ist am Karfreitag Vorsicht geboten.

(Symbolbild: Pixabay)
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Anna Barbara Brüggmann

Manche Tempolimits sind temporär eingeschränkt gültig, beispielsweise zu bestimmten Uhrzeiten oder nur an Werktagen. Doch was ist, wenn ein Feiertag nicht auf das Wochenende, sondern auf einen eigentlichen Werktag fällt?

Die Arag-Rechtsexperten verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg. Im vorliegenden Fall war ein Fahrzeuglenker in einer 30er-Zone vor einer Schule zu schnell unterwegs und sollte Bußgeld zahlen.

Doch der Fahrer weigerte sich, dieses zu entrichten, da vor der Schule ein eingeschränktes Tempolimit von Montag bis Freitag zwischen 7:00 und 16:00 Uhr galt – aber an einem Karfreitag, also einem Feiertag erwischt wurde.

Dem Rechtsurteil zufolge könne die Verkehrssicherheit jedoch nur sichergestellt werden, wenn es nicht der Beurteilung jedes Einzelnen obliegt, ob und an welchen Tagen Schulen geöffnet haben. Das Bußgeld sollte demnach bezahlt werden, so die Rechtsexperten. (Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 2 Z 53 Ss-OWI 488/19).

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