Akutelles Urteil: Gebrauchtwagen ist kein Gepäck

In einem vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg Fall musste entschieden werden, ob die Einfuhr eise gebrauchten Pkw im Rahmen der Reisefreimenge möglich ist.
Torsten Buchholz
Die Einfuhr eines Gebrauchtwagens ist nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der sogenannten Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) befreit. In einem aktuellen Fall hatte der Kläger in der Schweiz für gut 250 Euro ein gebrauchtes Fahrzeug erworben und es danach im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr angemeldet. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 Euro Einfuhrabgaben nicht erhoben werden dürften. Das Zollamt hatte den Kläger gleichwohl zu Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 Euro herangezogen. Das war rechtens. Denn ein Kraftfahrzeug ist ein Transportmittel und daher bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück anzusehen, so die Experten des Rechtsschutzversicherers Arag (Az. 11 K 2960/12).
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