Aktuelles Urteil: Zollämter dürfen Spediteure vorläufig überprüfen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Zollamt einen im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmer auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes kontrollieren darf.

Foto: Symbolbild Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Nach einem Urteil des Finanzgericht Münster (FG) dürfen Zollämter im EU-Ausland ansässige Transportunternehmen vorläufig danach überprüfen, ob sie das Mindestlohngesetz (MiLoG) einhalten.

Im konkreten Fall wurde eine in Tschechien ansässige Kapitalgesellschaft, die zudem ein Speditionsunternehmen betreibt, im Juli 2018 auf einem Autobahnparkplatz von Mitarbeitern des Hauptzollamtes überprüft.

Der Fahrer des Lkw gab an, acht bis zehn Stunden pro Tag für einen Monatslohn von 1.500 Euro zu fahren. Die Unterlagen des Lkw-Fahrers ergeben zudem, dass er auch Ware nach Deutschland transportiert hatte.

Als Folge erließ das Hauptzollamt gegenüber der Antragstellerin eine Prüfungsverfügung. Sie sollte die Anstellung Fahrers zwischen dem 1. Juni und dem 10. Juli 2018 im Hinblick auf die Vorschriften des MiLoG umfassen. Das Speditionsunternehmen als Antragstellerin meinte dagegen, dass das Gesetz auf EU-Ausländer nicht anwendbar sei.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte die Antragstellerin und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung. Das FG Münster lehnte den Aussetzungsantrag am 26. September 2019 ab (AZ: 9 V 1280/19 AO), da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung bestünden.

Nach Ansicht der Richter gelte das Mindestlohngesetz auch für ausländische Arbeitgeber, soweit sie Arbeitnehmer im Inland beschäftigten. Es könne im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass das Speditionsunternehmen den Fahrer im Inland beschäftigt habe.

Bezüglich europarechtlicher Vorschriften sei zwar noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Transportunternehmen im Inland Arbeitnehmer beschäftigten. Bei reinen Transitfahrten ohne Be- und Entladung im Inland habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Prüfungen nach dem MiLoG ausgesetzt.

Damit seien Prüfungsverfügungen ermessenswidrig. Dagegen könne bei Kabotagefahrten als Transporten mit Start und Ziel im Inland ohne Bedenken geprüft werden. Umstritten sei die Rechtslage bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Start oder Ziel im Inland.

Daher ist die Prüfungsverfügung im vorliegenden Fall laut dem Finanzgericht Münster nicht willkürlich erfolgt. Denn aus den Unterlagen hätte sich die Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen ergeben. Eine abschließende Beurteilung, ob der Fahrer auch Kabotagefahrten vorgenommen habe, sei zudem erst nach Durchführung der Prüfung möglich.

Laut Gericht führte die Aussetzung der Vollziehung zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Dann käme eine Prüfung nicht mehr in Betracht, da die für eine Prüfung vorzulegenden Dokumente nach Paragraph 17 Abs. 2 Satz 1 MiLoG nur für zwei Jahre aufbewahrt werden müssten.

Zudem könne das Hauptsacheverfahren vor dem Hintergrund mehrerer bereits beim Bundesfinanzhof anhängiger Revisionsverfahren nicht innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen werden. Das FG Münster hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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