Aktuelles Urteil: Wer haftet bei Dooring-Unfall?

Grundsätzlich trägt der Autofahrer die alleinige Schuld, weil bei einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer keine allgemeine Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist.

(Symbolbild: Pixabay)
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Christine Harttmann

Kommt es im Straßenverkehr zur Kollision eines Fahrradfahrers mit einer sich beim Vorbeifahren öffnenden Autotür („Dooring“-Unfall), kann der Radfahrer seinen Schaden in voller Höhe ersetzt verlangen. Dies gilt zumindest dann, wenn er einen ausreichenden Sicherheitsabstand von etwa 35 bis 50 Zentimeter zum parkenden Auto eingehalten hat, das geht aus einer Entscheidung des Landgericht Köln hervor (Az. 5 O 372/20). Ein Mitverschulden des Fahrradfahrers sei bei ausreichend Abstand ausgeschlossen, so das Gericht.

Geklagt hatte ein Rennradfahrer, der mit einer sich öffnenden Fahrertüre kollidiert war, als er mit etwa 30 Stundenkilometer auf der Straße unterwegs war. Er hatte sich bei dem Unfall erhebliche Verletzungen zugezogen. Außerdem wurden Rad und Fahrradhelm beschädigt.

 

Im folgenden Rechtsstreit ging es unter anderem um die Frage, inwieweit der Rennradfahrer für den Unfall mit verantwortlich gemacht werden kann. Das Gereicht kam schließlich zu dem Urteil. Dass die Haftung alleine beim Autofahrer liegt. Auf Seiten des nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmers sei keine Betriebsgefahr zu berücksichtigen, so die Begründung. Nach ständiger Rechtsprechung führe daher ein Verstoß gegen die höchsten Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr gegenüber einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer – Fahrradfahrer oder Fußgänger – regelmäßig zu einer Alleinhaftung des Pkw-Fahrers, -Halters und -Versicherers.

Wie groß der Abstand im konkreten Fall zu sein habe, sei eine Frage des Einzelfalles. Dabei kommt es auf die Verkehrslage, Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße, sowie die Art der beteiligten Fahrzeuge an. Auf einer breiteren Straße ist ein größerer Abstand zu erwarten, wobei bei großen Fahrzeugen, wie Lastkraftwagen, die unter Umständen einen Luftsog verursachen, auch ein größerer Abstand erforderlich sein kann. Der Seitenabstand soll in der Regel so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen einer Fahrzeugtür noch möglich ist. 34 Zentimeter reichen hierfür nicht aus. 50 Zentimeter haben schon genügen können.

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