Aktuelles Urteil: Wegeunfall auf Mitarbeiter-Grundstück

Wenn ein Mitarbeiter beim Schließen seines Hoftors auf einer Eisfläche stürzt und sich dabei verletzt, gilt das als Arbeitsunfall, für den sie Berufsgenossenschaft aufkommen muss.
Redaktion (allg.)

Auf dem Weg zur Arbeit rutschte ein Mitarbeiter bei winterlichen Verhältnissen auf dem Innenhof seines Grundstückes aus, nachdem er aus seinem Fahrzeug noch einmal ausgestiegen war, um das Hoftor zu schließen. Dabei erlitt er Beschäftigte eine schwere Schulterverletzung. Die Berufsgenossenschaft (BG) wollte dafür nicht aufkommen, weil sie keinen versicherten Wegeunfall akzeptierte. Der Beschäftigte habe seinen Arbeitsweg aus privaten Motiven unterbrochen, so die Begründung der BG.

Das daraufhin angerufene Hessische Landessozialgericht (LSG) sah das allerdings anders. Es entschied am 2. Februar 2016, dass der Unfall als versichertes Ereignis von der BG anerkannt werden müsse (Az. L 3 U 108/15). Das LSG stellte klar, dass die BG den Beschäftigten schützen müsse, wenn er sich auf dem Hinweg oder Rückweg zum Arbeitgeber verletze. Eine unwesentliche Unterbrechung von weniger als „30 Sekunden“ sei kein Argument, den Leistungsanspruch des Arbeitnehmers zu verweigern. Dieses selbst dann, wenn die Unterbrechung nur im eigenen Interesse des Beschäftigten gelegen habe. Schließlich sei festzuhalten, dass der Beschäftigte nicht zum Haus zurückgegangen sei, weil er was vergessen habe, so das LSG in seiner abschließenden Urteilsbegründung.

(boe)
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