Aktuelles Urteil: Weg vom Bett ins Homeoffice ist unfallversichert

Laut dem Bundessozialgericht ist der erste Betriebsweg zuhause ins Homeoffice gesetzlich versichert und wird bei einem Treppensturz als Arbeitsunfall angesehen.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2021 entschieden (AZ: B 2 U 4/21 R).

Im konkreten Fall befand sich der Kläger auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise habe er dort unmittelbar zu arbeiten begonnen, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls daraufhin ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgehe.

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts daraufhin bestätigt. Demnach hat der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro, Homeoffice, stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice habe nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient, so die Richter, und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

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