Bisher hatte die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die in einer E-Mail angehängten Erklärung als zugestellt gilt, wenn sie in das Postfach des Empfängers gelangt ist. Dieser Sichtweise schloss sich jetzt allerdings das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Aktuellen Urteil nicht an. Vielmehr vertrat es die Auffassung, dass ein E-Mail-Anhang erst dann zugegangen sei, wenn er vom Empfänger auch tatsächlich geöffnet worden sei.
In dem verhandelten Fall ging es um die Zustellung eines Abmahnschreibens, dass der Anwalt als PDF in einer E-Mail an den Empfänger richtete. In der Betreffzeile stand jedoch nur ein Aktenzeichen. Der Empfänger hatte vor Gericht „eidesstattlich“ behauptet, dass er keine Kenntnis von der E-Mail erlangte und den Anhang nicht geöffnet habe. Er, so der Beklagte weiter, könne nicht ausschließen, dass die E-Mail im Spamordner landete und alle entsprechenden Eingänge automatisch gelöscht worden seien.
Das OLG wies die Klage des Absenders ab (Az. I-4 W 119/20). Es zeigte sich davon überzeugt, dass das Schreiben nicht zugegangen sei. Mit Bezug auf die generelle Virengefahr könne vom Empfänger nicht gefordert werden, Emails von unbekannten Absendern zu öffnen. Der Zugang eines E-Mail-Anhangs sei erst dann gegeben, nachdem der Empfänger die Anlage de facto geöffnet habe, so das OLG. Der Transportunternehmer ist daher stets gut beraten, sich den Erhalt seiner E-Mail samt Anlage(n) vom Empfänger bestätigen zu lassen. Damit sichert er sich einen wertvollen Beweis, sollte es in der Zukunft zu einem Disput kommen. boe
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