Aktuelles Urteil: Vorsicht beim Rückwärtsfahren

Wer mit seinem Fahrzeug zurücksetzt, muss besonders vorsichtig fahren. Bei einem Verkehrsunfall droht ansonsten die alleinige Haftung, selbst wenn der Fahrer an sich Vorfahrt hatte.
Redaktion (allg.)
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Braunschweig hervor. Im entschiedenen Fall war ein Kraftfahrer auf einer Vorfahrtsstraße an einer Seitenstraße vorüber gefahren, in die er hätte einbiegen wollen. Er setzte zurück, um das nachzuholen. Dabei kollidierte er mit einem Fahrzeug, das in diesem Moment aus der Seitenstraße abbiegen wollte. Der Rückwärtsfahrende haftet nach Ansicht der Richter allein. Dabei spielt es laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins keine Rolle, dass sich der Rückwärtsfahrer auf einer Vorfahrtstraße befand und sein Unfallgegner an sich ihm gegenüber wartepflichtig war. Denn wer aus einer Seitenstraße in einer Vorfahrtstraße einbiegt, rechnet in der Regel nur mit vorwärts fahrenden Fahrzeugen. Wer zurücksetzt, muss also besonders vorsichtig und langsam fahren. LG Braunschweig Az.: 9 S 13/08(10) "Der Verkehrsanwalt" 2008, 92 (swe)(sw)
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