Aktuelles Urteil: Vorrübergehendes Fahrverbot rechtfertigt keine Entlassung

Ein vorrübergehendes Fahrverbot kann durch regulären Urlaub kompensiert werden und rechtfertigt nicht die Entlassung eines Berufskraftfahrers.
Christine Harttmann

Wenn einem Berufskraftfahrer die Fahrerlaubnis entzogen wurde, so dass es seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, darf ihn der Arbeitgeber umgehend entlassen. Wenn allerdings der dem zu Grunde liegende Verkehrsverstoß während einer Privatfahrt stattfand und in keinem Bezug zur Arbeit steht, dann kommt dabei nur eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht. Wurde das amtliche Fahrverbot sogar nur auf einen Monat beschränkt, den der Betroffene durch Inanspruchnahme seines Urlaubs aussitzen kann, dann ist damit auch die Kündigung hinfällig. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Az. 5 Sa 295/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, betraf den fristlosen Rauswurf einen im In- und Ausland eingesetzten Kraftfahrer. Als sein Chef davon erfuhr, dass dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen worden war und er seinen Führerschein in amtliche Verwahrung geben musste, stellte er ihm umgehend die Entlassungspapiere aus. Er ließ sich auch nicht von der Tatsache umstimmen, dass sich das Fahrverbot ja nur auf einen Monat beschränken würde, für den der Kraftfahrer bereit war, seinen regulären Urlaub zu opfern. Schließlich hätte der Entlassene nur noch einen Urlaubsanspruch von zehn Tagen zur Verfügung.

Die Richter teilten diese Auffassung nicht. Wenn dem Mann nämlich nicht zu Unrecht gekündigt worden wäre, stünde ihm noch der gesamte Urlaubsanspruch für das laufende Jahr zu. Der hätte dann allemal ausgereicht hätte, den Monat des Fahrverbots zu überbrücken.

Vor Gericht monierte der Arbeitgeber allerdings offenbar zurecht, das der Berufskraftfahrer, der vermutlich Angst um seine Existenz hatte, seinen Arbeitgeber von dem bevorstehenden Ausfall erst im allerletzten Augenblick und bürdete informiert hatte und dem Unternehmen damit zusätzliche organisatorische Probleme aufbürdete. Ein solches zwar pflichtwidriges Verhalten führe aber in der Bewertung nicht zu einem derart weitreichenden Vertrauensverlust, dass allein daraus ein Kündigungsgrund erwachse, urteilte das Landesarbeitsgericht.

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