Aktuelles Urteil: Vorfahrtsrecht erstreckt sich über gesamte Fahrbahnbreite

Kommt es zwischen einem einbiegenden Fahrzeug und einem auf der vorfahrtsberechtigten Straße verkehrswidrig überholenden Fahrzeug zu einem Zusammenstoß, so kommt eine hälftige Haftungsverteilung in Betracht.

(Symbolbild: Pixabay)
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Christine Harttmann

Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite und entfällt nicht bei einem verkehrswidrigen Überholen. Andererseits darf der einbiegende Verkehr darauf vertrauen, dass bei einer ununterbrochenen Mittellinie nicht unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholt wird. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Kreuzung kam es zwischen zwei Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall. Eine Fahrzeugführerin wollte nach rechts in eine Vorfahrtsstraße einbiegen. Zur gleichen Zeit setzte auf der Vorfahrtstraße ein Fahrzeug zum Überholvorgang der vor ihr stehenden Fahrzeuge an. Unter Missachtung der durchgehenden Linie und einer Sperrfläche überholte das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 Stundenkilometern. Dabei nutzte es einen Teil der Fahrbahnfläche für den Gegenverkehr aus. Im Kreuzungsbereich kam es schließlich zur Kollision mit dem Fahrzeug der rechts abbiegenden Fahrerin. Die überholende Fahrerin klagte schließlich auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht München II wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Das Oberlandesgericht München entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe unter Beachtung eines hälftigen Mithaftungsanteils ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagten sei, so die Auffassung des Oberlandesgerichts, ein Vorfahrtsverstoß zur Last zu legen. Das Vorfahrtsrecht der Klägerin habe sich auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt und sei nicht durch deren verkehrswidriges Überholen entfallen. Andererseits habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass bei einer ununterbrochenen Mittellinie nicht unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholt wird. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Klägerin verbotswidrig unter Überfahren der ununterbrochenen Mittellinie und der Sperrfläche die wartende Fahrzeugkolonne überholt.

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