Aktuelles Urteil: Volle Haftung bei fehlenden Kontrollen

Im Gewahrsam eines Paketbeförderers gingen Pakete mit Computerteilen im Gesamtwert von 5.788,32 Euro verloren. Die Versicherung klagte gegen den Transporteur und bekam vom Bundesgerichtshof Recht.
Redaktion (allg.)
Paketdienste streiten sich häufig mit den Anspruchstellern –im Regelfall sind dies Transportversicherungsgesellschaften - über die Höhe des zu zahlenden Schadenersatzes im Schadensfall (Verlust oder Sendungsbeschädigung). In diesem Fall gingen im Gewahrsam eines Paketbeförderers Pakete mit Computerteile mit einem Gesamtwert von 5.788,32 Euro verloren. Da der Auftragnehmer keine volle Kompensation, sondern allenfalls nur begrenzt Ersatz leisten wollte, klagte der Versicherer und ging durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Dieser entschied im Dezember 2005, dass der Anspruch des Anspruchstellers in voller Höhe zu Recht ihm zustehe. Das beklagte Transportunternehmen führe an den Schnittstellen überhaupt keine Kontrollen durch. Dieses Verhalten begründe den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens. Daraus folge eine unbeschränkte Haftung des Transporteurs gemäß § 435 HGB (Handelsgesetzbuch). An der Haftung ändere sich auch nichts, obwohl der Beförderer nach Nr. 2 seiner AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen ausgeschlossen habe. Weiter sagten die Richter, dass der Beförderer nur von der Haftung nach § 426 HGB befreit sei, wenn der Sendungsverlust auf Umstände beruhe, die auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht vermieden sowie deren Folgen nicht vermeidbar wären (AZ: ITR 103/40).(tpi)
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