Geklagt hatte eine Frau, deren geparkte Fahrzeug beschädigt worden war. Laut ihrer Darstellung war ein Lkw-Fahrer dafür verantwortlich. Vor Gericht forderte sie daher einen Schadenersatz in Höhe von 3.923,59 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Das Amtsgericht Geilenkirchen allerdings wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten, so das Urteil. Für ihre Behauptung, dass ihr Fahrzeug sei durch den vom Beklagten gefahrene und bei ihm haftpflichtversicherten Lkw beschädigt worden sei, habe sie keinen Beweis erbracht. Das von der Klägerin angefertigte Video sei als Beweismittel nicht verwertbar, so die Urteilsbegründung. Es handle sich um eine den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetztes unterliegende Aufnahme. Die Aufzeichnung durch die am klägerischen Hausobjekt installierte Videokamera stelle eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens dar, welche zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig ist (Az. 10 C 114/21).
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