Aktuelles Urteil: Vertretung von Schwerbehinderten im Unternehmen

Wenn in einem Unternehmen die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten unter fünf sinkt, bleibt ihre im Betrieb gewählte Vertretung dennoch bis zum Ende der Wahlperiode im Amt

(Symbolbild: Pixabay)
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Christine Harttmann

Die Schwerbehindertenvertretung in einem Unternehmen besteht fort, auch wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb unter fünf sinkt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.

Geklagt hatte die Schwerbehindertenvertretung eines Kölner Unternehmens. In dem Betrieb mit ungefähr 120 Mitarbeitern war sie im November 2019 in ihr Amt gewählt worden. Zum 1. August 2020 sank dann die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte daher die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden.

Rechtsbeschwerde hat Erfolg

In dem von ihr eingeleiteten Verfahren wollte die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs allerdings feststellen lassen, dass ihr Amt nicht nur deswegen vorzeitig beendet wird, weil die Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb unter für gesunken ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag jedoch ab.

Dagegen wiederum reichte die Schwerbehindertenvertretung Rechtsbeschwerde vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ein – mit Erfolg. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung sei nicht vorzeitig beendet, lautete das Urteil. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter „unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX“ vorsieht, bestehe im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei also weder aus gesetzessystematischen Gründen noch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

Die Schwerbehindertenvertretung vertritt im Unternehmen die Interessen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unter anderem in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt.

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