Ein Versicherungsnehmer vereinbarte mit seinem Kaskoversicherer für sein KFZ eine Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometern. Bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls prüfte der Versicherer die gefahrenen Kilometer zum Zeitpunkt des Unfalls. Dabei stellte er fest, dass die vertraglich vereinbarten Jahreskilometer überschritten worden seien. Daher verlangte er auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro.
Weil sich der Versicherungsnehmer weigerte, diesen Betrag zu zahlen, klagte der Versicherungsgeber beim Landgericht (LG) Koblenz auf Zahlung – allerdings ohne Erfolg (Az. 16 S 2/21). Die Vertragsstrafenregelung verstoße gegen § 307 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, urteilte das Gericht. Die Vertragsstrafe sei „unangemessen“, weil der Höhe nach „unverhältnismäßig“. Dabei habe das LG auch berücksichtigt, dass die Angabe einer geringeren Fahrleistung zu einem Kostenvorteil zu Gunsten des Versicherungsnehmers führe. Die Sanktion einer Nichtanzeige einer vertraglich abweichenden Fahrleistung sei aber auch nicht „unbillig“. Anderenfalls bestünde für den Versicherungsnehmer kein Risiko, wenn er zu Lasten des Versicherers eine geringere Fahrleistung angebe, um Prämie zu sparen, so der weitere Urteilstenor.
boe
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