Aktuelles Urteil: Verstoß gegen Sonntagsfahrverbot

Wer gegen das Sonn- und Feiertagsverbot verstößt, riskiert, dass er als Strafe den Frachtbetrag für die gesamte Strecke zahlen muss – unabhängig davon wie lang und durch wie viele Länder.
Redaktion (allg.)

Während einem grenzüberschreitenden CMR-Transport war der Fahrer eines Transportunternehmers in Deutschland in eine Verkehrskontrolle gekommen. Es stand fest: Er hatte gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot verstoßen. Vor Gericht gab es Streit über die Höhe des Verfallsbetrages, die der Transportunternehmer zahlen sollte. Er war der Meinung, dass er den Frachtbetrag zahlen müsse, der sich rechnerisch auf den Streckenteil in Deutschland ergebe, jedoch nicht auf den gesamten Transport bis nach Spanien. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte die Auffassung des Transportunternehmers nicht. Er verurteilte ihn, den gesamten Frachtbetrag in Höhe von 2.300 Euro zu zahlen. Nach § 29 a Ordnungswidrigkeitengesetz seien die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, die gesamte Fracht als Verfallsbetrag zu erklären. Die ersparten Genehmigungskosten seien auch nicht zur Minderung des Verfallsbetrages zu berücksichtigen, so der BGH. Außerdem begründete der BGH seine Auffassung damit, dass der Transportunternehmer seine Fracht nicht nur für einen bestimmten Streckenteil erhalte, sondern letztlich für die Ablieferung der Ladung beim Empfänger.

(boe)
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