Aktuelles Urteil: Verlust einer Postsendung

Ein Frachtführer, der einen Wertbrief beim Frachtführer ausliefert, muss bei Verlust mit maximal 30 Soderuziehungsrechten haften.

Christine Harttmann

Im vorliegenden Prozess behauptete der Antragsteller, dass er am 2. Oktober 2017 einen Wertbrief beim Frachtführer aufgegeben habe. Der Briefinhalt habe einen Wert von 660 Euro gehabt, so der Antragsteller weiter. Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hatte dem Antragsteller jeden Anspruch versagt (Az. 24 C 994/20). Zunächst einmal meinte das Gericht, dass nach Artikel 22 Weltpostvertrag Ersatzansprüche bestünden, wenn ein Einschreiben, Paket oder eine Wertsendung im Gewahrsam des Frachtführers in Verlust geraten sei. Allerdings habe der Antragsteller nicht bewiesen, ob es sich um einen Wertbrief gehandelt habe. Weiter meinte der Richter, dass der Ersatzanspruch beim Verlust eines eingeschriebenen Briefs bei maximal 30 Sonderziehungsrechte (SZR) liege. Notwendig sei, so das Gericht, bei Aufgabe eines Wertbriefs eine Wertangabe in SZR vorzunehmen. Im Übrigen sei der Anspruch gemäß § 439 Absatz 1 Handelsgesetzbuch bereits bei Klageeinreichung verjährt gewesen. Der Antragsteller ging zum Landgericht (LG) Bielefeld in die Berufung, um sich mit dessen Hilfe doch noch gegenüber dem Frachtführer erfolgreich zu behaupten. Letztendlich ohne Aussicht auf Erfolg, so der Beschluss des LG (Az. 21 T 24/21).

boe

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