Der Entzug der Fahrerlaubnis kann sofort erfolgen. Der Betroffene hat zwar das Recht, einen Aufschub der Vollstreckung zu beantragen. Doch diesem Begehren muss nicht entsprochen werden, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Einziehung des Führerscheins überwiegt. Nach Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen so in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. 7 L 812/12).
In dem verhandelten Fall sollte eine Autofahrerin bei einem Stand von 15 Strafpunkten in Flensburg an der gesetzlich vorgesehenen Verkehrsschulung teilnehmen. Sie erschien aber nicht innerhalb der ihr in der behördlichen Aufforderung ausdrücklich eingeräumten zwei Monate zu dem Aufbauseminar. Auch nach einem späteren erneuten Brief der Verkehrsbehörde bemühte sie sich nicht um eine verbindliche Terminabsprache und ließ sogar wieder ihre zwischendurch erfolgte Voranmeldung bei einer Fahrschule platzen.
Nach Auffassung des Gerichts war das Grund genug, der Frau die Fahrerlaubnis umgehend zu entziehen. „Das schreibt das Straßenverkehrsgesetz unmissverständlich vor, wenn einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einer Schulung nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wird", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline.
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