Aktuelles Urteil: Verkehrsschild Baumunfall hebt Tempolimit nicht auf

Das in Niedersachsen neu eingeführte Verkehrsschild „Baumunfall“ macht ein Tempolimit, das an derselben Stelle angeordnet ist, nicht unwirksam.
Christine Harttmann

Im konkreten Fall war ein Mann mit seinem Fahrzeug auf einer Landstraße im Landkreis Osnabrück unterwegs. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 70 Stundenkilometer. An den Tempo-Limit-Schildern war jeweils ein Zusatzschild angebracht, auf dem ein Auto zu sehen ist, das gegen einen Baum prallt.

Mit einer Geschwindigkeit von 97 Stundenkilometern wurde der Mann geblitzt und erhielt darauf einen Bußgeldbescheid über 80 Euro. Dagegen legte er Einspruch ein. Auch gegen die Zurückweisung des Einspruchs durch das Amtsgericht legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er vertrat die Auffassung, dass die Bedeutung des Zusatzschildes unklar und das angeordnete Tempolimit deswegen unwirksam sei. Ein Verkehrsteilnehmer könne auf die Idee kommen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 Stundenkilometer nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei.

Schließlich entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, dass das angeordnete Tempolimit nicht unwirksam sei. Das Zusatzschild weise auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin. Eine andere Auslegung komme nicht ernsthaft in Betracht. Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer gehe nicht davon aus, dass das Tempolimit nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Auch die Tatsache, dass das Zusatzzeichen „Baumunfall“ nicht in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt sei, ist mangels abschließender Regelung der Gefahrenzeichen unerheblich, erklären Arag-Experten zur Urteilsbegründung. (OLG Oldenburg, Az. 2 Ss (OWi) 297/15)

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