Aktuelles Urteil: Verkauf von Kfz-Teilen ohne Prüfzeichen

Schon das Angebot in Deutschland nicht zugelassener Teile übers Internet ist unrechtmäßig.
Torsten Buchholz

In Deutschland dürfen laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nur Kfz-Teile mit amtlichem Prüfzeichen zum Verkauf angeboten werden. Diese Bestimmung kann auch nicht durch einen mitgelieferten Hinweis auf das Nutzungsverbot in Deutschland unterlaufen werden. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuell verhandelten Fall hingewiesen (Az. I-4 W 72/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte ein Onlineshop für Kfz-Ersatzteile auf dem Intermarktplatz Ebay amtlich nicht genehmigte Scheinwerferlampen verkaufen. Der Anbieter war sich seines Verstoßes gegen die deutsche Zulassungsordnung wohl bewusst und hat deshalb im Begleittext auf der Webseite ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihm angebotenen Teile nicht für den Straßenverkehr in Deutschland zugelassen sind und nur bei allein im Ausland fahrenden Autos genutzt werden können.

„Bei dem durch die Zulassungsverordnung geregelten Verkaufsverbot reicht schon die allgemeine Möglichkeit einer Verwendung des umstrittenen Fahrzeugteils aus, auf die spätere konkrete Nutzung kommt es gar nicht mehr an", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline. Der Hinweis des Verkäufers, dass das Teil nicht zugelassen ist, schließe diese Verwendungsmöglichkeit durch einen Käufer jedenfalls nicht hinreichend aus.

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