Aktuelles Urteil: Verjährter Anspruch gegen Möbelspediteur
Der Kläger beauftragte die beklagte Möbelspedition mit der Demontage und dem Transport von eingebauten Ladeneinrichtungen. Dabei sei es, so die Begründung der Klage, zu Schäden gekommen, die die Möbelspedition zu vertreten habe. Das Berliner Land- und Kammergericht hatten die Klage in Höhe von 31.704,40 Euro abgewiesen. Anschließend legte der Kläger Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, der jedoch die Revision abgelehnt sowie die darauf eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde per Beschluss vom 25. Februar 2016 zurückgewiesen hatte.
Zur Begründung meinte der BGH, dass am 19. Februar 2009 zwischen den Parteien ein Umzugsvertrag im Sinne der §§ 451 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) geschlossen worden sei. Bei einem Umzugsvertrag verjähren Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der Möbelspedition gemäß § 439 Absatz 1 Satz 1 HGB prinzipiell nach Ablauf eines Jahres. Darüber hinaus meinte der BGH, dass es im vorliegenden Rechtsstreit keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich die Möbelspedition eines qualifizierten Schadensverschuldens schuldig gemacht habe. Demnach greife nicht die dreijährige Verjährungsfrist nach § 439 Absatz 1 Satz 2 HGB. Letztlich sei der Anspruch gegenüber der Möbelspedition verjährt gewesen, weil die Verjährungsfrist im Jahre 2009 zu laufen begann und die Möbelspedition erst im Jahre 2011 verklagt worden sei, so der BGH. (Az. IZR 227/14).
Anmerkung
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen laut HGB § 435: „Die […] Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer […] vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.“
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