Aktuelles Urteil: Verfahrensfehler beim Fahrverbot

Ein Fahrverbot ist ohne vorherige richterliche Androhung nicht rechtens. Amtsgericht muss deshalb über einen Bußgeldbescheid erneut verhandeln.
Torsten Buchholz
Droht wegen fahrlässiger Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit möglicherweise ein über das übliche Bußgeld hinausgehendes Fahrverbot, muss der zuständige Amtsrichter auf diese Gefahr vorsorglich noch vor der Hauptverhandlung hinweisen. Tut er das nicht, liegt ein Verfahrensfehler vor, und das Urteil muss zunächst wieder aufgehoben und über das Verkehrsvergehen neu verhandelt werden. Das hat jetzt das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Az. Ss Rs18/08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Autofahrer mit 21 Stundenkilometern zu viel am Steuer ertappt worden. Die Verkehrsbehörde verhängte daraufhin gegen ihn einen Bußgeldbescheid in Höhe von 60 Euro, gegen den er aber Einspruch einlegte. Auf der Hauptverhandlung des für den Einspruch zuständigen Amtsgerichts Mayen erschienen weder der Anwalt des Fahrer noch er selbst, da er in diesem Fall von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Der Amtsrichter beharrte wider Erwarten nicht nur auf der Ordnungsstrafe, sondern sprach zusätzlich noch ein einmonatiges Fahrverbot aus. Dazu wäre er nach Auffassung des Koblenzer Oberlandesgerichts aber nur berechtigt gewesen, wenn der Richter den Verkehrssünder zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hätte. „Es ist ja nicht auszuschließen, dass der Abgeordnete seine Verteidigung ernsthafter oder zumindest anders betrieben hätte, wäre ihm die mögliche Verhängung eines Fahrverbots rechtzeitig bewusst gemacht worden", erklärt Rechtsanwalt Phil Stange von der Deutschen Anwaltshotline. Nunmehr erhält er die Gelegenheit zur Stellungnahme, und das Amtsgericht Mayen hat erneut zu prüfen, ob ein Fahrverbot verhängt werden soll. „Am einfachsten wäre es für den Mann wohl, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen - dann bleibt es bei der alleinigen Geldbuße", empfiehlt Rechtsanwalt Stange. (tbu)
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