Aktuelles Urteil: Verbotener Blick aufs Handy

Richter verurteilen den Fahrer eines Sattelschleppers, der während der Fahrt die Telefonnummer vom Display seines Mobiltelefons abgelesen hat.
Torsten Buchholz
Greift nämlich ein Fahrer während der Fahrt zu seinem Handy und liest vom Display des mobilen Telefons eine dort angezeigte Nummer ab, ist das als ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung zu werten. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. 2 Ss OWi 402/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Mann mit seinem privaten Handy in der Hand hinterm Steuer eines fahrenden Sattelzugschleppers ertappt worden. „Ich wollte doch nur die Nummer vom Display ablesen, um sie für ein anschließendes Telefonat in mein dienstliches Mobiltelefon zu übertragen, das über die geforderte Freisprecheinrichtung verfügt“, versuchte er sich rauszureden. „Auch das hätten Sie aber unterlassen müssen"“ hielt ihm das Gericht entgegen. Nach allgemeiner Rechtsprechung gehören zur vom Gesetzgeber im fließenden Straßenverkehr verbotenen „Benutzung“ eines Mobiltelefons sämtliche Bedienfunktionen des Geräts. „Und dazu zählen die Richter von Hamm ausdrücklich auch das Ablesen einer gespeicherten Information - wie die Telefonnummer auf dem Display“, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline. Der Fahrer des Sattelschleppers wurde für seinen unerlaubten Weggucker zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro verurteilt.
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