Aktuelles Urteil: Urlaubsgeld nicht auf Mindestlohn anrechnen

Wird ein Arbeitnehmer nach Mindestlohngesetz entlohnt, müssen ein tariflich vereinbarter Feiertags- oder Nachtarbeitszuschuss sowie das Urlaubsgeld immer auf Basis des Mindestlohns berechnet und zusätzlich bezahlt werden.
Christine Harttmann

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte eine Mitarbeiterin geklagt, die laut Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent auf den Stundenlohn und ein „Urlaubsentgelt“ des 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes zu erhalten hatte. Im Januar 2015 hatte ihr das verklagte Unternehmen neben dem vertraglichen Stundenverdienst von 7,00 Euro beziehungsweise 7,15 Euro eine „Zulage nach MiLoG“ gezahlt. Den ebenfalls fälligen Feiertagszuschlag sowie das Urlaubsgeld berechnete das Unternehmen dann aber auf Basis der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Hinzu kam, dass der Arbeitgeber das gezahlte „Urlaubsgeld“ mit Mindestlohnansprüche der Klägerin verrechnete.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage eine Vergütung aller im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 Euro brutto und meint, auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Zehnten Senat ohne Erfolg.

Zwar gewähre das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Der Arbeitgeber habe aber, so die Begründung des Gerichts, für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies gelte auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt.

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