Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigte schließlich die Verurteilung des Amtsgerichts (Az. 2 RBs 85/22). Laut Urteil hätte sich der Fahrer bei der Übernahme des mit Steinplatten beladenen Lkw nicht mit der bloßen Auskunft begnügen dürfen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 40 Tonnen nicht überschritten sei. Tatsächlich betrug das Gesamtgewicht 39,464 Tonnen.
Das Gericht war der Ansicht, dass der Fahrer darüber hinaus die Pflicht gehabt hätte, die Achslasten zu überprüfen. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Der Fahrer hätte die Kontrolle mit einer mobilen Achswaage durchführen können. Alternativ hätte er, wenn ihm eine Achswaage nicht zur Verfügung gestanden hätte, die Ladung soweit reduzieren müssen, dass die Einhaltung der zulässigen Achslasten gewährleistet gewesen wäre.
Das Argument des Fahrers, dass die erforderliche „Ausrüstung“ am Standort des Aufliegers nicht vorhanden gewesen sei, entlaste ihn nicht. Zudem komme es für den „Fahrlässigkeitsvorwurf bei Überladung“ nicht darauf an, ob der Fahrer die Überladung erkennen konnte, so das OLG. Entscheidend sei vielmehr, ob er sie hätte verhindern können.
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