23.06.2021
Im konkreten Fall kündigte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter, den er als Lagerrist beschäftigte, das Arbeitsverhältnis. Er begründete die Kündigung damit, dass dieser seinem Freund bei der Beladung eines Transportfahrzeuges geholfen habe. Am Tag der Fahrzeugbeladung war der Mitarbeiter allerdings offiziell krankgeschrieben und hatte seinem Arbeitgeber eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Von Arbeitgeberseite sei vermutet worden, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe, so der Vorwurf des beklagten Arbeitgebers.
Letztlich sei der Lagerist, so der Arbeitgeber weiter in seiner Behauptung, einer nicht autorisierten Nebenbeschäftigung nachgegangen. Dagegen wehrte sich der Mitarbeiter mittels einer Kündigungsschutzklage erfolgreich beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (AZ: 8 Sa 491/20). Das LAG entschied daraufhin, dass den Mitarbeiter, der krankgeschrieben sei, die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nicht erschütterte. Jedenfalls, so das LAG in seiner weiteren Urteilsbegründung, habe der Arbeitgeber keinen Beweis dafür geliefert, dass sein Lagerrist einer Nebenbeschäftigung nachgegangen sei.
Eckhard Boecker
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