Ein Bewerber war damit einverstanden, beim möglichen neuen Arbeitgeber einen unentgeltlichen Probearbeitstag zu absolvieren. Als er bei einem Rundgang das Hochregallager besichtigte, stürzte er und zog sich eine Fraktur im rechten Oberarm zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Daraufhin ging der Fall durch alle Instanzen. Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte schließlich, dass der Unfallversicherungsschutz von der Beklagten zu Unrecht verweigert worden sei (Az. B 2 U 13/20 R).
Ob Unfallversicherungsschutz bestünde, hänge ganz entscheidend von der Tätigkeit ab, die der Verunfallte unmittelbar vor Eintritt des Unfalls ausgeübt habe. Dass der Bewerber den möglichen neuen Arbeitgeber erst einmal kennenlernen wollte, stehe dem Standpunkt einer versicherten Aktivität nicht im Widerspruch. Dazu gehören auch Unternehmensbesichtigungen, die im Zuge eines Vorstellungsgesprächs durchgeführt werden, so das BSG in seiner weiteren Urteilsbegründung.
boe
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