Aktuelles Urteil: Umziehen in der Arbeitszeit

Wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Dienstkleidung vorschreibt, gehört auch deren An- und Ausziehen zur Arbeitszeit.
Christine Harttmann

Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor. In dem dort verhandelten Fall hatten mehrere Mitarbeiter eines Betriebes erst nach dem Umkleiden ausgestempelt. Dafür ermahnte sie der Arbeitgeber, was wiederum den Betriebsrat störte. Schließlich sei der Fall vor dem BAG gelandet, berichtet Rechtanwalt Tobias Klingelhöfer in einem Arag-Interview.

Das An- und Ablegen der Arbeitskleidung ist Arbeitszeit, stellten die Richter klar. Umkleidezeiten gehörten nämlich zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden dem Bedürfnis des Arbeitgebers diene. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vorgeschriebene Dienstbekleidung besonders auffällig ist und deshalb nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen zu werden braucht (BAG, Az.: 1 ABR 54/08).

Anders sehe das allerdings mit der Dusche nach getaner Arbeit aus, ergänzt Klingelhöfer. Die sei auch nach neuester Einschätzung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Düsseldorf Privatsache (Az.: 9 Sa 425/15).

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