Im konkreten Fall stellte der Empfänger einer Kühlladung bei Anlieferung fest, dass die Temperatur der Ware nicht mehr als minus 11 Grad hatte. Aus dem vorstehenden Grund verweigerte er die Warenannahme. In weiterer Folge wurde der Transportunternehmer von seinem Transportkunden haftbar gehalten. Außerdem verlangte er Schadensersatz in Höhe von 30.798,48 Euro. Der Fall landete beim Landgericht (LG) Bielefeld, denn der Transportunternehmer zahlte den geforderten Schadensbetrag nicht.
Das Urteil: Die Klage sei gänzlich begründet, so das LG (AZ: 15 O 60/20) am 9. März 2021, denn der Fahrer des Transportunternehmers hatte das Kühlgut mit einer Temperatur von minus 25 Grad übernommen, die während des gesamten Transports einzuhalten gewesen sei.
Den vorstehenden Sachverhalt habe der Fahrer sowohl auf dem ausgestellten Frachtbrief wie auch auf dem Kundenlieferschein bestätigt, so der weitere Tenor des Gerichts. Im Ergebnis habe das LG keinen Zweifel darüber, dass der Haftungstatbestand des Paragraph 425 Handelsgesetzbuch erfüllt gewesen sei.
Ebenfalls sei festzustellen, dass die Güter nach Paragraph 2 Absatz 4 Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) vollständig unbrauchbar geworden seien. Dass der Transportunternehmer bestreite, dass sein Fahrer die Ladung unbeschädigt übernommen habe, sei „unerheblich“. Erheblich seien die abgegebenen Erklärungen sowie das Fahrerverhalten, so das LG.
Von Eckhard Boecker
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